Vorsorgeverfügungen

Das Betreuungsrecht tangiert die notarielle Gestaltungspraxis in verschiedenen Konstellationen:

  • Beteiligung von Betreuten an Beurkundungen
  • Genehmigungserfordernisse bei bestehender Betreuung
  • Vermeidung von Betreuung durch Vollmachten, insbesondere Vorsorgevollmachten

Vorsorgevollmachten enthalten sowohl familienrechtliche, als auch erbrechtliche Bezüge. Vorsorgevollmachten können grundsätzlich formlos erteilt werden, eine mindestens schriftliche Form ist allerdings sinnvoll. Die Vollmacht muss dann notariell beglaubigt sein, wenn Grundstücksgeschäfte vorgenommen werden. Wenn also die zu betreuende Person bzw. der Vollmachtgeber über Grundstücke verfügt, ist es sinnvoll, die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen zu lassen.

Üblicherweise werden mit einer Vorsorgevollmacht sowohl Vermögensangelegenheiten geregelt, als auch persönliche Angelegenheiten.

Voraussetzung für eine wirksame Vollmachtserteilung ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.

Vorsorgeverfügungen A-Z

Betreuungsverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht soll die Bestellung eines Betreuers vermieden werden. Für den Fall, dass die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers trotzdem notwendig werden sollte, kann auch im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine Person benannt werden, die als Betreuer gewünscht wird.

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht nach § 164 BGB ist eine umfassende Vollmacht, die zur Stellvertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten ermächtigt. Im Unterschied dazu bezieht sich eine Spezialvollmacht nur auf ein einzelnes Rechtsgeschäft.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung regelt, welche medizinische Maßnahmen in welchen Situationen gewünscht werden und steht oft im Zusammenhang mit der Ablehnung bestimmter lebensverlängernder Maßnahmen.
Nach der Rechtsprechung muss eine Patientenverfügung hinreichend bestimmt sein, d.h. es muss anhand der Erklärungen nachvollziehbar sein, welche Behandlungen und ärztlichen Maßnahmen tatsächlich gewünscht sind oder abgelehnt werden.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die eigenen Rechte für den Fall wahrzunehmen, dass man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Mit der Vorsorgevollmacht soll möglichst die Bestellung eines Betreuers vermieden werden. Die Vollmacht umfasst dabei üblicherweise die Vertretung in Vermögensangelegenheiten, d.h. die Befugnis, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers wahrzunehmen, sowie die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten, z.B. die Befugnis zur Einwilligung in ärztliche und pflegerische Maßnahmen.
Der tatsächliche Umfang einer Vollmacht kann und sollte von dem Vollmachtgeber so konkret wie möglich bestimmt werden.