Unternehmen

Die Wahl der optimalen Rechtsform ist bei der Gründung eines Unternehmens von grundlegender Bedeutung.
Das Gesetz ermöglicht den Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens.

Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, zum Beispiel der Unternehmensgegenstand, die Zahl der Gesellschafter, deren Verpflichtungen bei Gründung und danach im Betrieb des Unternehmens, der Kapitalbedarf, die Finanzierung, die Übertragbarkeit der Anteile, die Leitung und Überwachung des Unternehmens (Fremdorganschaft, Aufsichtsrat), das Risikopotenzial, der Wunsch nach Expansionspotenzial oder die Mitarbeiterbeteiligung, Rechnungslegung und -prüfung, die Publizität, die Besteuerung, Vererbung und Schenkung sowie steuerliche Aspekte.

Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist die Haftungsfrage. Der oder die Gründer müssen überlegen, ob sie eine unbegrenzte Haftung begründen wollen oder ob die Haftung für alle oder für einige von ihnen beschränkt werden soll.

Die jeweilige Rechtsform ist auch maßgeblich für die Frage, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung oder Liquidation eines Unternehmens der notariellen Form bedürfen.

Der Gesellschaftsvertrag einer OHG kann beispielsweise grundsätzlich formfrei geschlossen werden und ist nur ausnahmsweise dann formbedürftig, wenn ein Grundstück oder ein GmbH-Anteil in das Unternehmen eingebracht werden soll. Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung einer GmbH erfordert hingegen beispielsweise eine notarielle Beurkundung.

Unternehmen A-Z

Aktiengesellschaft (AG)

Die AG ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Sie gilt als typische Unternehmensform von Wirtschaftsunternehmen mit großem Kapitalbedarf. Die gesetzliche Grundlage bildet das Aktiengesetz. Es regelt unter anderem die Gründung (Anzahl der Gründer, Mindestkapital 50.000,00 Euro), die Rechte und Pflichten der Aktionäre, die Gewinnverteilung und den organisatorischen Aufbau durch ihre Organe. Wie bei allen Kapitalgesellschaften haftet die AG gegenüber ihren Gläubigern allein mit dem Gesellschaftsvermögen. Für den Aktionär bedeutet dies, dass seine Haftung nur auf seine Einlage beschränkt ist. Das übrige Vermögen des Aktionärs ist dem Zugriff des Gläubigers entzogen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR besteht aus mindestens 2 Gesellschaftern und muss einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der sowohl ideell (sportlich, künstlerisch, gesellig), als auch wirtschaftlich (Anwaltspraxis, Arztpraxis) -allerdings mit Ausnahme des Betriebs eines Handelsgewerbes- sein kann. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei geschlossen werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich, die Gesellschafter haften persönlich.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist in der Praxis die häufigste Gesellschaftsform in Deutschland, da diese die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht und damit den Schutz des Privatvermögens der Gesellschafter. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung notariell beurkundet werden muss und mindestens einen Gesellschafter hat. Das Mindestkapital beträgt 25.000 €. Einen Sonderfall bildet die Unternehmergesellschaft (UG) gemäß § 5a GmbHG. Die UG stellt keine neue Rechtsform dar, es handelt es sich um eine GmbH mit einem geringeren Stammkapital als dem für die gewöhnliche GmbH vorgeschriebenen Mindeststammkapital von 25.000 Euro und mit einem besonderen Rechtsformzusatz „haftungsbeschränkt“. Die UG kann mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden – deshalb wird sie umgangssprachlich auch als Mini-GmbH und 1-Euro-GmbH bezeichnet.

GmbH und Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Sie entsteht durch eine Kombination von GmbH und mindestens einer weiteren i.d.R. natürlichen Personen als Gesellschafter der KG.
Eine KG hat zwei Arten von Gesellschaftern: Die unbeschränkt haftenden Komplementäre und die Kommanditisten, die lediglich mit ihrer Einlage und damit beschränkt haften. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG besteht darin, dass die Komplementärstellung in der KG von einer GmbH wahrgenommen wird. Dadurch erfolgt eine Kombination der personengesellschaftlichen Struktur einer KG und der Haftungsbeschränkung einer GmbH. Folge ist eine Art „haftungsbeschränkte Personengesellschaft“.

Kapitalgesellschaft

Während bei Personengesellschaften die beteiligten Gesellschafter, deren Tätigkeit und auch deren Haftung im Mittelpunkt stehen, ist dies bei einer Kapitalgesellschaft als juristischen Person das Kapital.
Das zeigt sich konkret z.B. daran, dass der Gewinn den Eigentümern entsprechend ihren Kapitalanteilen zusteht, die Eigentümer in ihrer überwiegenden Zahl zumeist nicht im Unternehmen tätig sind bzw. das Unternehmen leiten und die Kapitalgesellschaft durch das Ausscheiden bzw. den Tod von Gesellschaftern in ihrer Existenz nicht berührt wird, sondern als juristische Person selbständig weiter existiert. Wesentlich für die Eigentümer ist auch die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die bedeutendsten Kapitalgesellschaften sind die AG sowie die GmbH.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist eine Sonderform der GbR. Im Unterschied zur OHG hat die KG nicht nur persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre), sondern mindestens einen nicht persönlich haftenden Gesellschafter (Kommanditisten), so dass die Gesellschaft aus mindestens 2 Gesellschaftern besteht. Ein Mindestkapital ist nicht vorausgesetzt. Der Gründungsvertrag bedarf keiner besonderen Form.
Im Gegensatz zur GbR ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist eine Sonderform der GbR, besteht aus mindestens 2 Gesellschaftern und setzt den Betrieb eines Handelsgewerbes, jedoch kein Mindestkapital voraus. Die Gesellschafter haften persönlich. Im Gegensatz zu der GbR ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden und ist ausnahmsweise dann formbedürftig, wenn ein Leistungsversprechen eines Gesellschafters in der Einbringung eines Grundstücks oder eines GmbH-Anteils liegt.

Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGG)

Die PartGG stellt grundsätzlich eine Personen(handels)gesellschaft dar, in der sich Angehörige freier Berufe, beispielsweise Rechtsanwälte, zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.
Auch wenn es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt, haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen.

Personengesellschaften

Personengesellschaften, beispielsweise die GbR, die OHG und KG zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass bei ihnen die beteiligten Gesellschafter im Mittelpunkt stehen. Gegenbegrifflich innerhalb der Gesellschaftsformen sind die Kapitalgesellschaften. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft haften Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich unbeschränkt, das heißt mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen.

Prokura

Gemäß § 49 HGB ermächtigt die Prokura (Vollmacht) zu allen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Diese Ermächtigung umfasst beispielsweise das Führen von Prozessen, die Aufnahme von Darlehen, den Grundstückserwerb oder die Errichtung von Zweigniederlassungen. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Einstellung des Handelsgeschäftes, auf Veräußerung von Grundstücken und die Erteilung weiterer Prokura. Beschränkungen des Umfangs der Prokura gegenüber Dritten sind unwirksam. Im Innenverhältnis macht sich der Prokurist allerdings schadensersatzpflichtig, wenn er gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt. Die Prokura wird in das Handelsregister eingetragen.

Umwandlungen

Mit einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes ist die Änderung der Gesellschaftsstruktur bzw. Rechtsform einer Gesellschaft gemeint. Das Umwandlungsgesetz unterscheidet vier Umwandlungsmöglichkeiten, nämlich die Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und den Formwechsel. Während bei den drei zuerst genannten Umwandlungsmöglichkeiten eine Vermögensübertragung erfolgt, ist bei der vierten Umwandlungsmöglichkeit, dem Formwechsel, nur eine Änderung der Rechtsform gegeben. Eine Umwandlung bedarf einer gründlichen Planung unter genauer Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, d.h. insbesondere des Umwandlungsgesetzes.