Ehe, Partnerschaft & Familie

In vielen Fällen entspricht die Lebensplanung und wirtschaftliche Situation der Eheleute nicht dem gesetzlich geregelten Ehetyp. Es gibt heute nicht mehr „den“ Ehetyp, vielmehr haben sich in den letzten Jahren immer mehr neue Familienformen gebildet.

Die Ehegatten können die gesetzliche Regelung in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen anpassen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden.

Die wichtigsten Regelungen in einem Ehevertrag betreffen üblicherweise den Güterstand, das Sorgerecht für Kinder, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt.

Ehe & Familie A-Z

Adoption (= Annahme eines Kindes)

Zu unterscheiden ist die Adoption eines Minderjährigen von der Adoption eines Volljährigen, die sich in der Voraussetzung und den Wirkungen unterscheiden. Letztere kommt in der Praxis seltener vor. In beiden Fällen erfordert der Antrag die notarielle Form. Grundlegender Maßstab des Adoptionsrechts ist das Wohl des Kindes, das voraussichtliche Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses und die sittliche Rechtfertigung der Adoption im Einzelfall. Eine Adoption hat weitreichende familienrechtliche sowie erbrechtliche Auswirkungen.

Ehevertrag

Der Ehevertrag regelt die rechtlichen Verhältnisse innerhalb der bestehenden oder noch zu schließenden Ehe. Er kann Regelungen zum Güterrecht, zum Unterhaltsrecht, zum Versorgungsausgleich, zur Trennung und zu den Scheidungsfolgen enthalten.

Gütergemeinschaft

Kennzeichnend für den vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft ist, dass das Vermögen des Ehemannes und das der Ehefrau gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) werden. Ausgenommen von diesem Gesamtgut sind die zum Sondergut (§1417 BGB) oder zum Vorbehaltsgut (§1418 BGB) gehörenden Gegenstände. Das Gesamtgut steht nach dem Erbfall einer Gesamthandsgemeinschaft zu, die aus dem überlebenden Ehegatten einerseits sowie den Erben des verstorbenen Ehegatten andererseits besteht. Gehört der überlebende Ehegatte zu den Erben, so ist er in zweifacher Weise an dem Gesamtgut beteiligt. Über das Gesamtgut hat eine wirtschaftliche Auseinandersetzung stattzufinden.

Güterrecht/Güterstand

Das Güterrecht regelt in Ehen die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehepartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Hierzu bieten die Rechtsordnungen Güterstände an, wobei es regelmäßig einen gesetzlichen Güterstand und sogenannte Wahlgüterstände gibt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt folgende Güterstände: die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft als Wahlgüterstände.
Diese gesetzlich vorgesehenen Güterstände werden seit dem Jahr 2013 ergänzt durch den Güterstand der deutsch-französischen Wahlzugewinngemeinschaft.
Der jeweilige Güterstand wirkt sich auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten aus.

Gütertrennung

Der durch notariellen Ehevertrag zu vereinbarende Güterstand der Gütertrennung hat zur Folge, dass die Ehegatten wirtschaftlich voneinander getrennt behandelt werden.

Partnerschaftsverträge

Als Partnerschaftsverträge bezeichnet man Vereinbarungen zwischen zwei Personen zur Regelung ihrer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, ohne dass eine Ehe begründet wird. Oftmals wird die Partnerschaft, auch nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet, wie eine Solidargemeinschaft gelebt, die gesetzlichen Regelungen sind jedoch unzulänglich. Beispielsweise haben nichteheliche Lebenspartner nach deutschem Recht kein Erb- und Pflichtteilsrecht. Üblicherweise geregelt wird in den Partnerschaftsverträgen das Nutzungsrecht der gemeinsamen Wohnung, die Haushaltsführung und die Vermögenszuordnung, das Unterhaltsrecht sowie die erbrechtliche Absicherung des Partners.

Scheidungsvereinbarung

Eine Scheidungsvereinbarung oder auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt, regelt die Folgen einer konkret bevorstehenden Scheidung und umfasst die einvernehmliche Liquidation der gescheiterten Ehe.

Trennungsvereinbarung

Wollen Ehegatten vorläufig getrennt leben und beabsichtigen noch keine Scheidung, ist es sinnvoll, in einer Trennungsvereinbarung die Folgen der Trennung zu regeln. Zumeist handelt es sich um eine Übergangsregelung. Typisch trennungsbedingte Regelungsinhalte sind die elterliche Sorge sowie das Umgangsrecht für Kinder, das Nutzungsverhältnis an der ehelichen Wohnung, die Aufteilung der Haushaltsgegenstände sowie die Regelung zum Kindesunterhalt und zum Trennungsunterhalt der Ehegatten.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich soll im Fall der Scheidung für einen Ausgleich der von den Ehepartnern während der Ehe erzielten Rentenanwartschaften schaffen.

Der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Wahl-Zugewinngemeinschaft

Neben der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft wurde durch das Abkommen vom 04.02.2010 zwischen Deutschland und Frankreich ein weiterer Wahlgüterstand geschaffen. Durch das Abkommen soll das europäische Familienrecht angeglichen werden. Dieser Güterstand entspricht überwiegend der deutschen Zugewinngemeinschaft, modifiziert durch die Übernahme französischer Güterrechtsregeln.

Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft.
In diesem Güterstand leben die Ehegatten automatisch ab Eheschließung, wenn sie keine anderweitigen Regelungen treffen.
Viele Menschen gehen davon aus, dass das Vermögen der Ehegatten mit der Ehe ein gemeinschaftliches Vermögen wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Entgegen weitläufiger Meinung ist die Zugewinngemeinschaft ein Güterstand der Gütertrennung und nicht der Gütergemeinschaft. Der Zugewinn ist der Vermögenszuwachs zwischen dem Anfangs- und Endvermögen der Eheleute.
Der Unterschiedsbetrag des jeweiligen Zugewinns wird zwischen den Ehegatten bei Beendigung der Ehe ausgeglichen, d.h im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehegatten. Durch einen notariellen Ehevertrag kann dieser Güterstand in einen anderen Güterstand geändert oder modifiziert werden, beispielsweise können bestimmte Gegenstände wie Immobilien oder Unternehmen einem Zugewinnausgleich entzogen werden. Ebenso können Vereinbarungen zu einer Bewertung von Gegenständen erfolgen.