Erbe & Schenkung

Die gesetzliche Erbfolge, die immer dann zum Tragen kommt, wenn keine wirksame testamentarische Verfügung von Todes wegen vorliegt, entspricht häufig nicht den individuellen Vorstellungen der eigenen Nachfolgeregelung.

Auch wenn es sich um ein unliebsames Thema handelt, bei dem man sich sowohl mit dem eigenen, als auch dem Tod nahestehender Personen auseinandersetzt, macht es Sinn, sich mit dem eigenen letzten Willen zu beschäftigen.

Dies kann helfen, die Versorgung der Angehörigen sicherzustellen und familiäre Streitigkeiten, hohe Steuerzahlungen bis hin zur Gefährdung des Vermögens durch Auseinandersetzungsansprüche und Ausgleichsforderungen zu vermeiden.

Ebenso ist es sinnvoll, zu überlegen, ob lebzeitige Schenkungen sinnvoll sein können. In diesem Fall bedarf es auch der Überlegung, ob eine Anrechnung auf ein späteres Erbe erfolgen soll.

Erbrecht A-Z

Ausschlagung

Einem Erben fällt die Erbschaft mit dem Erbfall „von selbst“, d.h. automatisch an, ohne dass er dazu Kenntnis vom Erbfall haben muss oder eine besondere Annahmeerklärung erforderlich wäre.
Wenn ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, muss er vielmehr tätig werden und kann die Ausschlagung erklären.
Zur Ausschlagung einer Erbschaft ist jeder Erbe berechtigt, gleich ob er durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag berufen ist. Nur dem Staat als gesetzlichem Erben steht kein Ausschlagungsrecht zu.
Eine Ausschlagung kann erst nach dem Erbfall erfolgen. Die Ausschlagung ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) zu erklären. Erforderlich ist eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und zwar entweder zu Protokoll oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar.

Beerdigungskosten

§ 1968 BGB regelt die Pflicht des Erben, die Kosten für die Beerdigung des Erblassers zu tragen. Zu unterscheiden ist diese Kostentragungspflicht von dem Recht zur Totenfürsorge. Der Erbe hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn die zur Totenfürsorge berechtigten Angehörigen die Bestattung durchführen lassen.

Behindertentestament

Unter einem Behindertentestament versteht man die Gestaltung letztwilliger Verfügungen zu Gunsten behinderter Abkömmlinge. Die Eltern behinderter Kinder wollen verhindern, dass ihr Nachlassvermögen allein für die Aufwendungen für Betreuung, Heimunterbringung oder sonstige Unterstützung des behinderten Kindes aufgezehrt wird. Dem behinderten Kind sollen zumindest in Maßen noch Vorteile aus dem Nachlass zukommen, ohne dass insgesamt eine Verrechnung mit staatlichen Leistungen erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments grundsätzlich verneint. Üblicherweise beinhaltet die Gestaltung die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sowie einer Testamentsvollstreckung, jeweils bezogen auf den Erbteil des behinderten Kindes. Die Anordnungen verfolgen das Ziel, dass der Sozialhilfeträger Ansprüche des behinderten Kindes nicht auf sich überleiten und diese verwerten kann.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments und hat seinen Namen von der früher in Berlin besonders häufigen Anwendung.
In dem gemeinschaftlichen Testament setzen sich beide Ehegatten gegenseitig als uneingeschränkte Erben des erstversterbenden Ehegatten ein und einen Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten.

Bindungswirkung

Die Bindungswirkung schränkt die Testierfähigkeit zu späteren Verfügung des Erblassers ein. Soweit eine Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament und beim Erbvertrag besteht, ist der Erblasser an diese Verfügung gebunden.
Eine Bindungswirkung entfalten sogenannte wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag. Wechselbezügliche Verfügungen liegen dann vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen (Ehegatten bzw. Vertragspartners) getroffen sein würde. Wie beim Erbvertrag sollen wechselbezügliche Verfügungen das Vertrauen des Erstversterbenden, nach seinem Tode werde der Überlebende nicht anderweitig verfügen, schützen. Nicht selten kommt es später zwischen Erben zu Streitigkeiten über die Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen enthält. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ein weiteres einseitiges Testament errichtet hat, das inhaltlich von dem gemeinschaftlichen Testament abweicht.
Spätere einseitige Verfügungen, mit denen wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod eines Ehegatten aufgehoben werden, können unwirksam sein. In einem gemeinschaftlichen Testament sollte ausdrücklich benannt werden, welche Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden bindend sein sollen, d.h. ob und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte berechtigt sein soll, Verfügungen zu Lebzeiten (beispielsweise durch Schenkungen) und durch Verfügungen von Todes wegen (beispielsweise durch ein weiteres einseitiges Testament) vorzunehmen.

Digitaler Nachlass

Im digitalen Zeitalter hinterlassen viele Menschen nach ihrem Tod Spuren im Internet. Darüber hinaus gehen bei Facebook und Twitter weiterhin Nachrichten ein, eBay Käufer erwarten Antwort, PayPal wartet auf Zahlungen für bestellte Waren. Unter einem digitalen Nachlass ist das digitale Vermögen eines Verstorbenen zu verstehen, d.h. sämtliche gespeicherten Daten, ob auf Datenträgern, im Internet oder in Clouds, Zugänge zum Internet, E-Mail Accounts, Anbieter sozialer Netzwerke etc.. In der Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Meinungen dazu vertreten, ob der digitale Nachlass genauso wie das übrige Nachlassvermögens vererbt wird.

Erbe

Erben sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, auf die beim Tod des Erblassers dessen Vermögen übergeht. Auch ein eingetragener Verein sowie eine GmbH können beispielsweise Erben sein, nicht jedoch Tiere.

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Mit dem Erbfall geht der Nachlass ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über und wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Über Nachlassgegenstände dürfen die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Dies führt in der Praxis häufig zu streitigen Auseinandersetzungen, wenn einzelne Miterben von anderen übergangen und nicht miteinbezogen werden. Derartige Konflikte einer späteren Erbengemeinschaft können durch eine sinnvolle individuelle Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrags durch den Erblasser vermieden werden.

Erbe und Schenkung

Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darüber, dass lebzeitige Schenkungen grundsätzlich auf ein späteres Erbrecht anzurechnen sind. Eine Anrechnung und ein Ausgleich lebzeitige Schenkungen zwischen späteren Erben kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht. Wenn eine Anrechnung gewünscht wird, sollte dies daher ausdrücklich zum Zeitpunkt der Schenkung durch den Schenker gegenüber dem Beschenkten angeordnet werden.

Erbfall

Jeder Tod einer Person löst einen Erbfall aus, zu jedem Erbfall gehört also ein Erblasser. Bei der rechtlichen Beurteilung sind verschiedene Erbfälle stets sorgfältig zu trennen, die rechtlichen Auswirkungen sind in zeitlicher Reihenfolge der Erbfälle zu prüfen.

Erblasser

Diejenige verstorbene Person, die ihr Vermögen hinterlässt, bezeichnet das Gesetz als Erblasser. Erblasser kann nur eine natürliche Person sein.

Erbrecht des Ehegatten

Dem Ehegatten steht neben den Verwandten ein eigenständiges gesetzliches Erbrecht zu, das seine Versorgung nach dem Tod des Erblassers sicherstellen und der engen persönlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit zwischen Eheleuten Rechnung tragen soll. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt vom Bestand der Ehe, von der Erbquote und dem Umfang der Nachlassmasse ab.
Die Erbquote hängt davon ab, neben welchen Verwandten welcher Ordnung der überlebende Ehegatte erbt und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Erbschein

Der oder die Erben können beim Nachlassgericht die Erteilung eines Zeugnisses über ihr Erbrecht beantragen. Der Erbschein dient dem Nachweis des Erbrechts gegenüber Privatpersonen, Behörden und Gerichten.

Erbschleicher

Als Erbschleicher wird jemand bezeichnet, der auf unmoralische Weise Einfluss auf einen vermutlichen Erblasser nimmt, wobei Erbschleicherei als solche keinen Straftatbestand darstellt. Grundsätzlich gilt die Testierfreiheit. Sie umfasst auch die Befugnis einer Person, zu Lebzeiten auch eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Person als Erben zu bestimmen. Wenn die Testierfreiheit jedoch von einer Person gegen einen Erblasser gezielt ausgenutzt wird, um diesen entgegen seines eigentlichen Willens zu Verfügungen zu Gunsten dieser Person zu veranlassen, kann dies die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben. Voraussetzung ist, dass eine erhebliche Einflussnahme vorliegt, die den Erblasser derart in seiner Testierfähigkeit eingeschränkt hat, dass dieser nicht mehr in der Lage war, seinem freien Willen entsprechend zu testieren.

Erbvertrag

Verfügungen von Todes wegen können nicht nur durch einseitiges Rechtsgeschäft, beispielsweise ein Testament, vorgenommen werden, sondern auch durch einen Vertrag. Während testamentarische Anordnungen zu Lebzeiten jederzeit frei widerruflich bleiben, können im Erbvertrag bindende Verfügung getroffen werden, also Verfügungen, die der Erblasser grundsätzlich nicht mehr einseitig aufheben kann. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2265 BGB können nur Ehegatten wirksam errichten. Es genügt für seine Wirksamkeit, wenn einer der Ehegatten die beiderseitigen Verfügungen eigenhändig schreibt und dieses Testament von beiden Ehegatten eigenhändig unterzeichnet wird. Ebenso kann das Testament durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Ein gemeinschaftliches Testament kann ohne weiteres einfache einseitige letztwillige Verfügungen eines Ehegatten enthalten. Darüber hinaus kann es sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten, die dann vorliegen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Wie beim Erbvertrag schützt die wechselbezügliche Verfügung das Vertrauen des Erstversterbenden, nach seinem Tode werde der Überlebende nicht anderweitig verfügen. Es tritt eine so genannte Bindungswirkung ein. Im gemeinschaftlichen Testament entsteht die Bindungswirkung erst mit dem Tod des anderen Ehegatten, vorher ist die Verfügung einseitig widerruflich durch notariell beurkundete und zugestellte Widerrufserklärung.

Gesamtrechtsfolge

Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über.

Gesetzliche Erbfolge

Liegt keine Verfügung von Todes wegen des Erblassers über die Erbfolge vor, so bestimmt unmittelbar das Gesetz, wer Erbe wird.
Als gesetzliche Erben kommen nur Verwandte, der Ehegatte und an letzter Stelle der Staat in Betracht.
Die Verwandtenerbfolge ist geregelt in den §§ 1924-1930 BGB. Es stuft die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein, je nachdem, ob sie vom Erblasser selbst, von dessen Eltern, dessen Großeltern, dessen Urgroßeltern usw. abstammen. Die Einteilung der Ordnungen erfolgt nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser. Demnach sind Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, die Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ein Verwandter ist dann nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Gewillkürte Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kann durch Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ganz oder teilweise geändert werden. Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und andere Personen als Erben durch eine Verfügung von Todes wegen einsetzen. Diese, von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung wird als gewillkürte Erbfolge bezeichnet.

Lebensversicherung

Die sich in der Praxis häufig stellende Frage, ob eine Lebensversicherungsleistung in das Nachlassvermögen fällt, lässt sich pauschal nicht beantworten, vielmehr kommt es auf den Inhalt des Lebensversicherungsvertrages sowie den Willen des Erblassers an. Der Lebensversicherungsvertrag ist dahingehend zu prüfen, ob eine Bezugsberechtigung vorgesehen ist. In diesem Fall fällt die Versicherungssumme bei dem Tod der versicherten Person grundsätzlich unmittelbar dem Bezugsberechtigten zu und fällt nicht in den Nachlass.

Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch beinhaltet einen Geldanspruch des von der gesetzlichen Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossenen Berechtigten gegen den Erben und entsteht mit dem Erbfall. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf den halben Wert des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung muss also zum einen festgestellt werden, welchen Erbteil der Berechtigte bei gesetzlicher Erbfolge hätte, zum anderen muss das Nachlassvermögen festgestellt und bewertet werden. Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Nachlassvermögen.

Pflichtteilsrecht

Der Erblasser hat grundsätzlich die Möglichkeit, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Den nächsten Angehörigen wird jedoch eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses durch das Pflichtteilsrecht gesichert. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers. Ein entfernterer Abkömmling oder die Eltern kommen jedoch dann nicht zum Zug, wenn ein näherer Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte kann bei Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall durch den Erblasser gemacht wurden, eine Pflichtteilsergänzung verlangen, wobei er sich Schenkungen, die er selbst erhalten hat, anrechnen lassen muss.

Testament

Es gibt das einseitige Testament als Verfügung von Todes wegen, das durch den Erblasser uneingeschränkt widerrufen werden kann.
Darüber hinaus gibt es das gemeinschaftliche Testament, das Bindungswirkung nach dem Tod eines Ehegatten entfalten kann (siehe Bindungswirkung).
Ein einseitiges Testament kann eigenhändig gemäß § 2247 BGB errichtet werden. In diesem Fall muss der Erblasser das Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben. Für die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, das nur von Ehegatten wirksam errichtet werden kann, genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten dieses unterschreiben.
Ein Vorteil eines eigenhändigen Testaments ist die schnelle Errichtung. Es wird wirksam, sobald es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Als Nachteil droht die Gefahr inhaltlicher Mängel und Unklarheiten, die Gefahr des Verlustes, des Vergessens, des Abhandenkommens oder auch der Fälschung. Hat der Erblasser das Testament maschinenschriftlich geschrieben und lediglich unterschrieben, hat dies die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge. Sofern keine andere wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, auch wenn diese nicht dem Willen des Erblassers entspricht.
Alternativ kann ein Testament auch notariell errichtet werden. Der Notar hat den Willen des Erblassers zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, ihn über die rechtliche Tragweite der letztwilligen Verfügung zu belehren und seine Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Für das notarielle Testament entstehen Kosten, deren Höhe sich nach dem Wert des Vermögens, über das der Erblasser zum Zeitpunkt des Testierens verfügt, richtet. Auf der anderen Seite werden dem Erben durch das notarielle Testament in der Regel die Kosten für einen Erbschein erspart, da zum Nachweis des Erbrechts grundsätzlich die beglaubigte Abschrift des notariellen Testamentes i.V.m. der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts ausreichend ist.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker ernennen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verfügungen von Todes wegen zu sorgen hat und so beispielsweise eine gerechte Auseinandersetzung unter Miterben gewährleisten soll. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers kann in einem Testament oder als einseitige Verfügung in einem Erbvertrag erfolgen. Üblicherweise liegt die Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der Abwicklungsvollstreckung, d.h. der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. Der Erblasser kann allerdings auch die Verwaltung des Nachlasses dem Testamentsvollstrecker zuweisen.

Testierfähigkeit

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Sie ist eine besondere Art der Geschäftsfähigkeit. Testierfähigkeit wird gefordert für die Errichtung eines Testamentes und eines gemeinschaftlichen Testamentes. Beim Erbvertrag ist unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers erforderlich. Ein Erblasser muss in der Lage sein, sich über die Auswirkungen der Anordnungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein klares Urteil zu bilden und nach diesem frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Totenfürsorgerecht

Das Recht zur Totenfürsorge obliegt den nächsten Angehörigen, auch wenn sie nicht Erben sind. Nur wenn Angehörige nicht vorhanden sind, haben die Erben das Recht zur Totenfürsorge. Der Verstorbene kann zur Totenfürsorge jedoch auch einen Dritten bestimmen. Das Recht zur Totenfürsorge umfasst das Recht, den Ort der letzten Ruhestätte und die Art und Weise der Bestattung zu bestimmen, den Leichnam umzubetten oder in eine Obduktion einzuwilligen. Bei der Ausübung ist der Wille des Verstorbenen zu beachten. Das Recht zur Totenfürsorge ist von der Pflicht des Erben, die Kosten für die Beerdigung zu tragen, zu unterscheiden.

Verfügung von Todes wegen

Der Oberbegriff Verfügung von Todes wegen umfasst einerseits die Verfügung durch einseitiges Rechtsgeschäft, das heißt durch Einzeltestamente, andererseits die vertragliche Verfügung durch einen Erbvertrag. Eine Sonderform bildet das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten.

Vermächtnis

Das Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einem anderen ein Recht auf einen Vermögensgegenstand zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein, beispielsweise eine Geldzahlung, die Übereignung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder das Nutzungsrecht an einem Nachlassgegenstand. Zur Leistung des Vermächtnisses verpflichtet kann sowohl ein Erbe als auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein.

Vorweggenommene Erbfolge

Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten sollte.
Ohne nähere Erläuterungen ist die lebzeitige Übertragung „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auslegungsbedürftig. Allein diese Formulierung gibt noch keine Auskunft darüber, ob die lebzeitige Zuwendung im Erbfall unter Miterben ausgeglichen werden soll und wenn ja, in welcher Form. Insoweit gibt es verschiedene Anrechnungs- und Ausgleichungsmöglichkeiten. In einem Übertragungs- bzw. Schenkungsvertrag sollte daher ausdrücklich vereinbart werden, ob und in welcher Form sich der Erwerber die Zuwendung auf sein Erb- und/ oder Pflichtteilsrecht anzurechnen lassen hat.